OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.01.2012
S 2351 A - 12 - St 211

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.01.2012 (S 2351 A - 12 - St 211) - DRsp Nr. 2012/80273

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 23.01.2012 - Aktenzeichen S 2351 A - 12 - St 211

DRsp Nr. 2012/80273

Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten; Anwendung der BFH-Urteile vom 09. Juni 2011 - VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09

Der BFH hat in seinen Urteilen zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten vom 9. Juni 2011 - VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09 entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis innehaben kann (Rechtsprechungsänderung). In Fällen, in denen bisher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angenommen wurden, ist die Entfernungspauschale nunmehr nur für Fahrten zwischen Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen; für die übrigen Fahrten können Werbungskosten nach den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden.

Die Grundsätze der Urteile sind in allen offenen Fällen allgemein anzuwenden. Im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ist bei der Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte sowie der Anwendung des R 9.4 Absatz 3 LStR bis zu einer gesetzlichen Neuregelung unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes zu beachten:

In der Regel ist von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen