OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.01.2012
S 7330 A - 15 - St 111

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.01.2012 (S 7330 A - 15 - St 111) - DRsp Nr. 2012/80278

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 23.01.2012 - Aktenzeichen S 7330 A - 15 - St 111

DRsp Nr. 2012/80278

Keine Entgeltminderung nach § 17 UStG bei der Stromsteuerentlastung für land- und forstwirtschaftliche Unternehmer nach § 9b Stromsteuergesetz (StromStG)

Bezogen land- und forstwirtschaftliche Unternehmen für betriebliche Zwecke Strom, so unterlag dieser Strombezug bis einschließlich 31.12.2010 dem ermäßigten Stromsteuersatz (§ 9 Abs. 3 StromStG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung).

Seit dem 01.01.2011 unterliegt der Bezug von Strom bei land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen dem Regelsteuersatz. Es ist jedoch auf Antrag eine Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG zu gewähren, wenn der Strom für betriebliche Zwecke des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens entnommen wird. Die Erstattung der Stromsteuer erfolgt durch die Zollverwaltung.

Bei der Erstattung der Stromsteuer nach § 9 StromStG an das jeweilige land- und forstwirtschaftliche Unternehmen handelt es sich um keine Entgeltminderung im Sinne des § 17 UStG für die Stromlieferung, da die Erstattung nicht von einem in der Leistungskette beteiligten Unternehmer erfolgt.