Die Besteuerung forstwirtschaftlicher Betriebe erfordert nicht nur spezielle steuerrechtliche Kenntnisse insbesondere hinsichtlich der Prüfung und Berechnung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen gem. § 34b EStG, sondern setzt auch ein bestimmtes Wissen über betriebswirtschaftliche Besonderheiten voraus.
Aus diesem Grunde hat der Forstsachverständige der OFD folgende Übersicht über häufig wiederkehrende forstliche Fachbegriffe zusammengestellt:
Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören alle WG, die der Erzeugung und Gewinnung von Rohholz dienen. Baumgruppen und Baumreihen auf Flächen anderer luf Nutzungen, z. B. auf Wiesen und Weiden, an Wegrändern und Hofzufahrten, rechnen nicht zur forstwirtschaftlichen Nutzung.
Der Grund und Boden der forstwirtschaftlichen Nutzung umfasst alle Flächen, die dauernd der Erzeugung von Rohholz gewidmet sind (Holzbodenfläche). Zur Holzbodenfläche rechnen auch die Wirtschaftswege, Schneisen und Schutzstreifen, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht übersteigt sowie Blößen (Definition nach Abschnitt 1.09 der Richtlinien für die Bewertung des luf Vermögen [BewRL]).
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