Auf Bund-Länder-Ebene wurde die Frage diskutiert, wie der Begriff der Strandlinie in § 1 Abs. 2 UStG definiert ist, wo im Bereich der Flussmündungen das umsatzsteuerliche Inland und wo das umsatzsteuerliche Ausland beginnt.
Hierzu bitte ich, entsprechend dem Ergebnis der USt IV/10 folgende Auffassung zu vertreten:
Als Strandlinie i. S. d. § 1 Abs. 2 S. 1 UStG sind die normalen und geraden Basislinien i. S. d. Artikel 5 und 7 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10.12.1982, das für Deutschland am 16.11.1994 in Kraft getreten ist (BGBl 1994 II S.
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