OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.01.2012
S 0130 A - 85 - St 23

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.01.2012 (S 0130 A - 85 - St 23) - DRsp Nr. 2012/80264

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 24.01.2012 - Aktenzeichen S 0130 A - 85 - St 23

DRsp Nr. 2012/80264

Offenbarungen gegenüber Strafverfolgungsbehörden und (Straf-)gerichten

1. Aussagen von Bediensteten der Finanzverwaltung vor Strafverfolgungsbehörden und Gerichten

1.1 Aussagen als Zeuge

Der Beamte bedarf für Aussagen vor Strafverfolgungsbehörden und Gerichten als Zeuge über Angelegenheiten, die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind, der Genehmigung des Dienstvorgesetzten (§ 75 HBG). Entsprechendes gilt für die nichtbeamteten Bediensteten hinsichtlich der nach § 9 Abs. 1 BAT und § 11 Abs. 1 MTArb der Schweigepflicht unterliegenden Angelegenheiten.

Die Aussagegenehmigung, die von der vernehmenden Stelle von Amts wegen einzuholen ist (Nr. 48 AStBV (Steuer) und Nr. 66 RiStBV), ist nach anliegendem Muster (Anlage) zu erteilen. Sie befreit den Bediensteten nur von der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit, entbindet ihn aber nicht von der Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses. Der Bedienstete muß deshalb auch im Falle der Erteilung der Aussagegenehmigung grundsätzlich in eigener Verantwortung prüfen, ob für die Offenbarung von Kenntnissen, die unter das Steuergeheimnis fallen, einer der sich aus § 30 Abs. 4 und Abs. 5 AO ergebenden Rechtfertigungsgründe gegeben ist.