OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.01.2012
S 2211 A - 17 - St 214

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.01.2012 (S 2211 A - 17 - St 214) - DRsp Nr. 2012/80267

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 24.01.2012 - Aktenzeichen S 2211 A - 17 - St 214

DRsp Nr. 2012/80267

Berücksichtigung von nachträglichen Werbungskosten (insbesondere Schuldzinsen) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Folgen aus dem BFH-Urteil vom 16.03.2010, Az VIII R 20/08, anhängige BFH-Verfahren Az. IX R 67/10 und IX R 16/11

In dem Urteil vom 16.03.2010, Az. VIII R 20/08 hat der BFH entschieden, dass in Fällen des § 17 EStG Schuldzinsen, die nach der Veräußerung der Anteile entstehen, als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können, soweit der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Schulden ausreicht. Es wurde die Frage gestellt, ob die neue Rechtsprechung des BFH zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen für den Bereich des § 17 EStG auch auf den Geltungsbereich des § 21 EStG angewendet werden kann.

Hierzu nehme ich wie folgt Stellung: