Nach § 10 Abs. 4 Buchstabe b Satz 3 EStG ist ein Erstattungsüberhang bei der Kirchensteuer (die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen übersteigen die geleisteten Aufwendungen) dem Gesamtbetrag der Einkünfte zuzurechnen.
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 02.02.2017 -
Für die Frage der Hinzurechnung sei es ohne Bedeutung, ob sich die jetzt erstatteten Aufwendungen im Jahr der Zahlung steuerlich ausgewirkt hätten.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|