Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die Anwendung des § 15a UStG in der Praxis nach wie vor Schwierigkeiten bereitet und häufig - zugunsten wie zuungunsten der Steuerpflichtigen - unterbleibt. Die Anwendung der Gesetzesvorschrift muss daher gezielt überwacht werden.
Als Berichtigungsobjekte kommen insbesondere der Erwerb oder die Herstellung der folgenden Wirtschaftsgüter bzw. Leistungen in Betracht:
Wirtschaftsgüter, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (z. B. Grundstücke, bewegliches Anlagevermögen; immaterielle Wirtschaftgüter, Computerprogramme, u. s. w.), § 15a Abs. 1 UStG,
Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (z. B. Grundstücke, Umlaufvermögen), § 15a Abs. 2 UStG,
Bestandteile, die nachträglich in ein Wirtschaftsgut eingehen (z. B. Klimaanlage, Einbauküche, Aufzüge, u. s. w.), § 15a Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. UStG,
sonstige Leistungen an einem Wirtschaftsgut (z. B. Fassadenanstrich, Generalüberholung einer Heizungsanlage oder von Aufzügen), § 15a Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. UStG,
sonstige Leistungen, die nicht an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden (z. B. Patente, Lizenzen, Werbeleistungen, Beratungsleistungen, u. s. w.), § 15a Abs. 4 UStG,
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