Aufgabenträger des ÖPNV in Hessen sind die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen, ÖPNVG). Die Aufgabenträger können für die Belange des lokalen Verkehrs in ihrem Gebiet lokale Nahverkehrsorganisationen einrichten (sog. Aufgabenträgerorganisationen, § 6 Abs. 1 ÖPNVG).
Die Belange des regionalen Verkehrs nehmen die Aufgabenträger gemeinsam in Verkehrsverbünden wahr (§ 6 Abs. 2 ÖPNVG). Verkehrsverbünde sind in Hessen
der Rhein-Main Verkehrsverbund (RMV),
der Nordhessische Verkehrsverbund (NVV) und
der Verkehrsverbund Rhein-Neckar für den Kreis Bergstraße.
Die Erbringung von Verkehrsleistungen obliegt den Verkehrsunternehmen nach dem Eisenbahngesetz und dem Personenbeförderungsgesetz (§ 8 Abs. 3 ÖPNVG). Eine Aufgabenträgerorganisation darf grundsätzlich kein Verkehrsunternehmer in diesem Sinne sein. Im Verhältnis Aufgabenträgerorganisation (Besteller) und Verkehrsunternehmen (Ersteller) gilt das sog. Besteller-Ersteller-Prinzip (§ 9 ÖPNVG).
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