Im Zusammenhang mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen nach §
Zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wurde abgestimmt, ab dem 01.01.2003 hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
Die Überwachungsorganisation als beliehener Unternehmer erlässt gegenüber dem Kraftfahrzeughalter einen Hoheitsakt. Daher liegt insoweit ein Leistungsaustausch nur gegenüber dem Kraftfahrzeughalter, nicht jedoch gegenüber der Werkstatt vor.
Soweit der Kraftfahrzeughalter von der Kraftfahrzeugwerkstatt eine Rechnung erhalten hat, in der Umsatzsteuer auf die TÜV-Gebühren berechnet und ausgewiesen wurde, ist in Höhe dieses Betrages der Vorsteuerabzug zu versagen.
Ebenso steht der Kraftfahrzeugwerkstatt kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Überwachungsorganisation über durchgeführte Hauptuntersuchungen für Kundenfahrzeuge zu.
Zusatz der OFD:
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