OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.07.2002
S 2163 A - 5 - St II 20

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.07.2002 (S 2163 A - 5 - St II 20) - DRsp Nr. 2008/81725

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 25.07.2002 - Aktenzeichen S 2163 A - 5 - St II 20

DRsp Nr. 2008/81725

§ 6 EStG; Bewertung von Pflanzenbeständen in Baumschulbetrieben; Erläuterungen zum sogenannten Baumschulerlass

Den nachfolgenden Ausführungen liegt der Baumschulerlass in der Fassung des BMF-Schreibens vom 21.03.1997 (BStBl 1997 I S. 369) zugrunde.

  • Nach dem sogenannten Baumschulerlass können zum Umlaufvermögen gehörige Pflanzenbestände von Baumschulkulturen im Hinblick darauf, dass die an sich erforderliche jährliche mengen- und wertmäßige Bestandsaufnahme bei mehrjährigen Kulturen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, aus Vereinfachungsgründen (Vereinfachungsregelung) mit bestimmten, nach der Art der Pflanzen unterschiedlichen ha-Richtsätzen bewertest werden. Diese Regelung beinhaltet eine Schätzung der gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG maßgeblichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Pflanzenbestände. Ob die Kulturzeit mehr als ein Jahr beträgt, hängt nicht von der Aufzucht durch den Stpfl., sondern von der gesamten üblichen Kulturzeit der jeweiligen Pflanze ab, BFH-Urteil vom 23.04.1998,BFH/NV 1998 S. 1470.