Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat mit Runderlass vom 08.12.2015 (Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 18.01.2016, Seite 86) die gemeinsamen Grundsätze für Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatische Schenkungen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben bekannt gemacht.
Aussagen zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Sponsorings enthält die Tz. IV. 6. unter Verweis auf Abschn. 1.1 Abs. 23 UStAE. Ein entsprechender Muster-Sponsoringvertrag ist dem Runderlass beigefügt.
Die Grundsätze gelten für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch die Landesverwaltung und sind von den Dienststellen des Landes Hessen mit Ausnahme der Staatsanwaltschaften, der Gerichte und Vollzugsanstalten, für die eine gesonderte Regelung getroffen wird, anzuwenden. Den Körperschaften des öffentlichen Rechts wird empfohlen, die Grundsätze zu übernehmen.
Vorrangige Ziele der Grundsätze für Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatische Schenkungen in der öffentlichen Verwaltung sind:
die Wahrung der Integrität und Neutralität der öffentlichen Verwaltung
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