OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.10.2012
S 7175 A - 6 - St 112

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.10.2012 (S 7175 A - 6 - St 112) - DRsp Nr. 2013/80276

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 26.10.2012 - Aktenzeichen S 7175 A - 6 - St 112

DRsp Nr. 2013/80276

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG für eine GmbH, deren Gesellschafter amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind

Ein amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege gliedert bestimmte Dienstleistungen (z. B. den Rettungsdienst) in gemeinnützige Gesellschaften mbH aus, deren Gesellschafter der Landesverband und ein oder mehrere Kreisverbände sind.

Die von den gemeinnützigen Gesellschaften mbH erzielten Umsätze sind nicht nach § 4 Nr. 18 UStG von der Umsatzsteuer befreit.

Die GmbH ist weder ein amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege noch einem solchen als Mitglied angeschlossen.

Dies ist jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Begünstigung nach § 4 Nr. 18 UStG, wobei die Mitgliedschaft nach Abschn. 4.18.1. Abs. 4 UStAE auch in Form der mittelbaren Mitgliedschaft gegeben sein kann.

Allein die Tatsache, dass die Gesellschafter der GmbH Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind, begründet keine Steuerbefreiung und ersetzt das geforderte Merkmal der Mitgliedschaft nicht. Es handelt sich auch nicht um eine mittelbare Mitgliedschaft i. S. d. Abschn. 4.18.1. Abs. 4 UStAE.

Die GmbH selbst müsste Mitglied des amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbandes werden, um die Umsätze bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei ausführen zu können.