OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.05.2002
S 7348 A - 6 - St I 16

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.05.2002 (S 7348 A - 6 - St I 16) - DRsp Nr. 2008/87600

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 28.05.2002 - Aktenzeichen S 7348 A - 6 - St I 16

DRsp Nr. 2008/87600

Verspätungszuschlag bei verspäteter Anmeldung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Der BFH hat durch amtlich nicht veröffentlichtes Urteil vom 26.04.2001 - V R 9/01 (UR 2001 S. 409 und HFR 2001 S. 840) entschieden, dass die Finanzbehörde entgegen Abschnitt 228 Abs. 2 UStR 2000 nicht berechtigt ist, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn der Unternehmer einen Antrag auf Dauerfristverlängerung nach dem 10. Januar eines Jahres abgibt. In diesem Urteil hat der BFH nicht zwischen dem Antrag auf Dauerfristverlängerung und der Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung unterschieden.

Für den Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung gelten jedoch unterschiedliche verfahrensrechtliche Regelungen: Wegen der verspäteten Anmeldung einer Sondervorauszahlung kann ein Verspätungszuschlag nach § 152 AO festgesetzt werden. Für einen verspätet gestellten Antrag auf Dauerfristverlängerung gilt dies nicht, weil dieser Antrag keine „Steuererklärung” ist und somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 152 Abs. 1 Satz 1 AO nicht erfüllt sind.