Jugendherbergen stellen nach § 68 Nr. 1b AO grundsätzlich einen Zweckbetrieb dar. Im AEAO Tz. 3 zu § 68 Nr. 1 ist unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 18. 01. 1995 ( BStBl II, 446) geregelt, dass Jugendherbergen ihre Zweckbetriebseigenschaft nicht verlieren, wenn außerhalb ihres satzungsmäßigen Zwecks der Umfang der Beherbergung alleinreisender Erwachsener 10 % der Gesamtbeherbergungen nicht übersteigt.
Zur Umsetzung des BFH-Urteils vom 18. 01. 1995 bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:
Die 10 %-Grenze ist für alle Jugendherbergen eines Trägers insgesamt zu prüfen (Durchschnittsberechnung).
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|