Aus gegebener Veranlassung weise ich auf Folgendes hin:
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil 9. Oktober 1991 -
Nach Auffassung des BFH stellt das Guthaben aus der Instandhaltungsrücklage nach dem WEG eine mit einer Geldforderung vergleichbare Vermögensposition dar, die nicht unter den Grundstücksbegriff des Grunderwerbsteuergesetzes fällt.
Diese Grundsätze sind auch auf die Erbschaft-/Schenkungsteuer zu übertragen.
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