Nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 InvZulG 1999 werden nur Wirtschaftsgüter gefördert, die während der drei- bzw. fünfjährigen Bindungsfrist in Betriebsstätten des Groß- und Einzelhandels in den Innenstädten verbleiben. Die Gewährung der Investitionszulage setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass die Betriebsstätte nicht in einem Gebiet liegt,
das durch Bebauungsplan oder sonstige städtebauliche Satzung als Industriegebiet, Gewerbegebiet oder als Sondergebiet im Sinne des §
in dem auf Grund eines Aufstellungsbeschlusses entsprechende Festsetzungen getroffen werden sollen oder
das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung einem dieser Gebiete entspricht.
Die Belegenheit der Betriebsstätte ist Teil der drei- bzw. fünfjährigen Verbleibensvoraussetzung. Eine Verletzung dieser Voraussetzung kann dadurch eintreten, dass
das Wirtschaftsgut in eine Betriebsstätte außerhalb des begünstigten Bereichs überführt wird oder
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