Erfüllt das angeschaffte oder fertiggestellte Wirtschaftsgut nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Investitionszulage nach dem InvZulG 1999, dem InvZulG 2005 oder dem InvZulG 2007, wurde aber in den Vorjahren Investitionszulage für Anzahlungen oder Teilherstellungskosten gewährt, ist die Bemessungsgrundlage der Vorjahre insoweit zu berichtigen, der Investitionszulagenbescheid unter Anwendung der Änderungsvorschriften der Abgabenordnung aufzuheben oder entsprechend zu ändern (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999, § 5 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2005, § 13 Satz 1 InvZulG 2007) sowie die für die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten in Anspruch genommene Investitionszulage der Vorjahre zurückzufordern.
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