Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist auf die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, die nicht originär gewerblich tätig ist, auf eine gemeinnützige Körperschaft § 6 Abs. 3 EStG nicht anwendbar.
Die Übertragung führt beim Übertragenden zur Aufgabe des Mitunternehmeranteils. Umfasst der Mitunternehmeranteil auch Verbindlichkeiten, sind die in dem Mitunternehmeranteil verhafteten stillen Reserven zwingend aufzudecken.
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