Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 15.12.1994 - S 2742 (BStBl 1995 I S. 25).
Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 15.07.2004 - IV A 2 - S 2742 a - 20/04 (BStBl 2004 I S. 593).
Satz 2 der Tz. 36 des BMF-Schreibens vom 15.07.2004 lautet wie folgt:
„Das einer nachgeordneten Kapitalgesellschaft im Sinne des § 8a Abs. 4 S. 2 KStG überlassene Fremdkapital mindert ebenfalls das zulässige Fremdkapital des wesentlich beteiligten Anteilseigners.”
Diese Aussage führte in der Vergangenheit mehrfach zu Nachfragen hinsichtlich ihrer Auslegung. Mit dem wesentlich beteiligten Anteilseigner ist nicht der wesentlich beteiligte Anteilseigner der Holdinggesellschaft, sondern der wesentlich beteiligte Anteilseigner der nachgeordneten Kapitalgesellschaft gemeint.
Nach dem BMF-Schreiben vom 04.03.2005 - IV B 7 - S 2742 a - 10/05 ist daher Satz 2 der Tz. 36 wie folgt auszulegen:
„Das einer nachgeordneten Kapitalgesellschaft im Sinne des § 8a Abs. 4 S. 2 KStG überlassene Fremdkapital mindert ebenfalls das zulässige Fremdkapital des wesentlich beteiligten Anteilseigners der nachgeordneten Kapitalgesellschaft.”
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