Da forstwirtschaftlich genutzte Flächen regelmäßig Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder selbst ein Forstbetrieb sind, führt die Veräußerung derartiger Flächen zu einem Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft. Wegen der bei der steuerlichen Erfassung zu beachtenden Besonderheiten (z. B. Anwendung der Verlustklausel des § 55 Abs. 6 EStG, unterschiedliche Übertragungsmöglichkeiten bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach §§ 6 b, 6 c EStG) ist der Veräußerungserlös häufig auf die veräußerten Wirtschaftsgüter (Waldboden, aufstehendes Holz, landwirtschaftliche Flächen, Gebäude und sonstige Wirtschaftsgüter) aufzuteilen. Maßgebend für die Aufteilung ist das Verhältnis der Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter (BFH-Urteil vom 16. Juni 1971 - BStBl 1972 II S. 451).
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