Nach dem BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 -
Die datenschutzrechtlichen Regelungen bedingen, dass die Erhebung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig ist, soweit dies der ordnungsmäßigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens dient. Die vom Steuerpflichtigen gem. § 239 HGB oder § 147 AO überlassenen elektronischen Daten sind künftig wie folgt zu handhaben:
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