Den nachfolgenden gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder über die Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2007 vom 2. Januar 2008 sind die Regelungen ab dem Kalenderjahr 2005 zugrunde gelegt worden.
(1) Für das Kalenderjahr 2007 sind die Erklärungen
zur Einkommensteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,
zur Körperschaftsteuer - einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,
zur Gewerbesteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrages -,
zur Umsatzsteuer sowie
zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach §
nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)
bis zum 31. Mai 2008
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