Nach den Regelungen zu § 122, Nr. 1.2.2 gelten die Grundsätze über die Bekanntgabe von Steuerbescheiden für Prüfungsanordnungen entsprechend, soweit nicht nachfolgend abweichende Regelungen getroffen sind.
Beim Erlass einer Prüfungsanordnung sind festzulegen:
an wen sie sich richtet (Nr. 2.1 - Inhaltsadressat)
wem sie bekannt gegeben werden soll (Nr. 2.2 - Bekanntgabeadressat)
welcher Person sie zu übermitteln ist (Nr. 2.3 - Empfänger)
Das ist derjenige, an den sich die Prüfungsanordnung richtet und dem aufgegeben wird, die Außenprüfung in dem in der Anordnung näher beschriebenen Umfang zu dulden und bei ihr mitzuwirken; „Prüfung bei …”.
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