Nach dem BFH-Urteil vom 26. September 2001(BStBl 2001 II S. 762) sind für die Bestimmung des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens, der bei der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung gem. § 52 Abs. 15 EStG a. F. steuerfrei aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, entsprechend Tz. 4 des BMF-Schreibens vom 4. Juni 1997 ( BStBl 1997 I S. 630; ESt-Kartei - LuF - § 13 EStG Nr. 1.29b) die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zum Entnahmezeitpunkt und die zukünftige mögliche Nutzung maßgebend. Dabei ist eine Nichtbeanstandungsgrenze von 1.000 qm zu beachten, die zwar keinen Anspruch auf Entnahme weiterer 1.000 qm Grund und Boden neben der mit der Wohnung bebauten Fläche begründet, andererseits aber auch nicht auschließt, dass eine größere Fläche als diese zu einer Wohnung gehören kann.
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