Bei Arbeitnehmern mit Einsatzwechseltätigkeit richtet sich der Werbungskostenabzug hinsichtlich der Fahrtkosten nach R 38 Abs. 3
Die OFD bittet, hinsichtlich der verschiedenen Fallgestaltungen nach dem Ergebnis der Besprechung auf Bund-Länder-Ebene folgende Auffassung zu vertreten:
Ein Wahlrecht zwischen dem Ansatz der Entfernungspauschale und den tatsächlichen Kosten besteht nicht. Vielmehr hat sich an der Abgrenzung zwischen Fahrten, die als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten, und Fahrten, die nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen sind, mit Einführung der Entfernungspauschale in 2001 nichts geändert.
Bei Fahrten zwischen der Wohnung und der Einsatzstelle handelt es sich um Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG, für die der Arbeitnehmer und eventuelle Mitfahrer die Entfernungspauschale geltend machen können.
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