Das stehende Holz ist ein selbständiges WG i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Aufwendungen zu seiner Herstellung (Erstaufforstungskosten: Aufwendungen für Setzlinge, Aufforstungslöhne und Befestigung des Pflanzguts) oder zu seiner Anschaffung (Waldanschaffungskosten) sind bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich daher grundsätzlich zu aktivieren.
Die bis einschließlich Wj 1997/98 zulässige Bewertung des Holzbestands durch Bestandsvergleich und Ansatz eines über den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden höheren Teilwertes ist ab dem Wj 1998/99 nicht mehr möglich, weil aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG n. F. die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines WG die Bewertungsobergrenze sind. Ein höherer Teilwert darf danach nicht mehr ausgewiesen werden.
Eine Änderung der aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend der Höhe der Holzabgänge ist in dem Maße zum Abzug zugelassen, als der Gewinn durch Abholzung oder Weiterverkauf des stehenden Holzes realisiert wird (R 212 (1) EStR).
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