Es ist die Frage gestellt worden, ob die Fahrten der Geistlichen zu den ihnen neben der Stammgemeinde zugewiesenen Pfarrgemeinden der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG unterliegen und damit für die Benutzung des Dienstfahrzeugs ein geldwerter Vorteil anzusetzen ist.
Hierzu bittet die OFD, folgende Auffassung zu vertreten:
Ein geldwerter Vorteil ist zu berücksichtigen, wenn es sich um regelmäßige Arbeitsstätten handelt. Regelmäßige Arbeitsstätte ist gem. R 37 Abs. 2 S. 1 EStR der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers.
Dies trifft auf das Pfarrbüro in der Stammgemeinde als zentraler Koordinationspunkt der seelsorgerischen Tätigkeit des Pfarrers und auf die dortige Kirche als wesentlicher Ort der liturgischen und sakramentalen Handlungen wie die heilige Messe, Taufe, Erstkommunion, Firmung, Hochzeit und Trauergottesdienst zu.
Die Kirche und soweit vorhanden das Pfarrbüro in der/den zugewiesenen Gemeinde(n) stellt eine weitere regelmäßige Arbeitsstätte dar.
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