Fin Min Niedersachsen vom 29. Mai 2000 -
„Nach §
Vom 1.1.2000 an beträgt der Satz für den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers,
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig,
der Evangelisch-lutherischen Kirche in Oldenburg,
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe,
der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) - dazu gehören nicht die evangelisch-reformierten Kirchengemeinden in Bückeburg, Stadthagen und Göttingen -
der Nordelbischen Evangelischen-lutherischen Kirche,
der Evangelischen Kirche von Westfalen und
der Evangelisch-reformierten Gemeinde zu Braunschweig;
der Diözese Hildesheim ausschließlich der röm.-kath. Kirchengemeinden im Bereich der in Nr. 2 genannten Ortsteile politischer Gemeinden,
der Diözese Osnabrück,
des oldenburgischen Teils der Diözese Münster und
der röm.-kath. Kirchengemeinde Bad Pyrmont;
der kath. Pfarrgemeinde der Alt-Katholiken Hannover-Niedersachsen
9 v. H. der abzuführenden Lohnsteuer, höchstens jedoch 3,5 v. H. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.
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