Der BFH hat durch amtlich nicht veröffentliches Urteil vom 26. April 2001 V R 9/01 entschieden, dass die Finanzbehörde entgegen Abschn. 228 Abs. 2 UStR 2000 nicht berechtigt ist, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn der Unternehmer einen Antrag auf Dauerfristverlängerung nach dem 10. Januar eines Jahres abgibt. In diesem Urteil hat der BFH nicht zwischen dem Antrag auf Dauerfristverlängerung und der Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung unterschieden.
Für den Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung gelten unterschiedliche verfahrensrechtliche Regelungen. Wegen einer verspäteten Anmeldung der Sondervorauszahlung kann ein Verspätungszuschlag gemäß § 152 AO festgesetzt werden. Für einen verspätet gestellten Antrag auf Dauerfristverlängerung gilt dies nicht, weil dieser Antrag keine „Steuererklärung” ist und somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 152 Abs. 1 Satz 1 AO nicht erfüllt sind.
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