In Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung dient es unter bestimmten Voraussetzungen der Effektivität der Besteuerung und allgemein dem Rechtsfrieden, wenn sich die Beteiligten über die Annahme eines bestimmten Sachverhalts und über eine bestimmte Sachbehandlung einigen können (Nr. 1 Abs. 2 letzter Satz des Anwendungserlasses zu § 88 AO).
Diese tatsächliche Verständigung kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 11. Dezember 1984,
Die tatsächliche Verständigung ist ausschließlich im Bereich der Sachverhaltsermittlung zulässig.
Die tatsächliche Verständigung ist nicht zulässig
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