Unter der Voraussetzung, dass in der Steuerbilanz in jedem Fall bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach R 34 Abs. 2 EStR, den Zuschuss mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des bezuschussten Wirtschaftguts direkt zu verrechnen, dies durch die unmittelbare Minderung der Anschaffungs oder Herstellungskosten erfolgt, bestehen keine bedenken, den handelsbilanziellen Ausweis der Baukostenzuschüsse als Investitionszuschüsse nach dem o. a. BMF-Schreiben nach den folgenden drei Methoden zuzulassen:
unmittelbare Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten („Nettoausweis”) auch in der Handelsbilanz,
Aktivierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in ungekürzter Höhe und Bildung je eines aktivischen Einzelwertberichtigungspostens in Höhe des auf das jeweilige Wirtschaftsgut entfallenden (Teil des) Zuschussbetrages („aktivischer Bruttoausweis”) mit betragsmäßig übereinstimmender Abschreibung des Wirtschaftsguts und Auflösung des Wertberichtigungspostens oder
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