Zur Frage, ob der Ausschluss der Förderfähigkeit nach § 7 g Abs. 7 EStG in sensiblen Sektoren davon abhängig ist, ob der Steuerpflichtige neben der Vergünstigung des § 7 g EStG andere (insbesondere außersteuerliche) Vergünstigungen für die zu fördernde Investition beantragt bzw. erhalten hat, nehme ich wie folgt Stellung:
Ein auf den Rechtsakten der EU basierender Förderausschluss ist nicht von der Art der vom Steuerpflichtigen beantragten Vergünstigung abhängig. Dies bedeutet, dass für die Zulässigkeit steuerlicher und außersteuerlicher Vergünstigungen dieselben Voraussetzungen gelten.
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