Die ustl. Behandlung von Sachzuwendungen und sonstigen Leistungen an AN ist in Abschn. 12 UStR 2000 geregelt. Darüber hinaus weist die OFD auf Folgendes hin:
Abschn. 12 Abs. 10 bis 12 UStR 2000
a) Eine unternehmenseigene Kantine i. S. von Abschn. 12 Abs. 10 UStR 2000 ist auch dann zu bejahen, wenn der Kantinenbetrieb in einer gesonderten Betriebsabteilung geführt wird, die wirtschaftlich in das Gesamtunternehmen eingegliedert ist. Das ist z. B. der Fall, wenn alle Kantinen eines Konzerns durch eine eigene Konzerntochter bewirtschaftet werden und die Konzerntochter als Organgesellschaft unselbständiger Bestandteil des Unternehmens ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. mit Abschn. 21 Abs. 5 UStR 2000).
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