Die Verwertungsgebühr wird für die öffentliche Versteigerung (§ 296 AO), die Internetversteigerung oder die besondere Verwertung (§ 305 AO) von Gegenständen erhoben, nicht jedoch für die Verwertung einer gepfändeten Forderung oder eines anderen Vermögensrechts, und zwar selbst dann nicht, wenn die Einziehung mittels besonderer Verfügung angeordnet wird (z.B. bei Überleitung des Arrestverfahrens in das Vollstreckungsverfahren).
Die Gebühr entsteht nach § 341 Abs. 2 AO, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter (z.B. Auktionator) Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrags unternommen hat. Zum Begriff „Schritte zur Ausführung” wird auf Karte 1 zu § 339 AO verwiesen. Hierzu zählen die nach außen wirkenden Handlungen zur Vorbereitung der Versteigerung, wie zum Beispiel das Ansichnehmen der im Gewahrsam des Finanzamts, des Vollstreckungsschuldners oder eines Dritten befindlichen Sachen, Aufgabe von Anzeigen, Bekanntmachung des Versteigerungstermins oder der Versteigerung im Internet, Hinzuziehung von Sachverständigen oder anderer Hilfspersonen usw..
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