Vorbehaltlich anders lautender Regelungen auf Bundes- oder Landesebene bittet die OFD hinsichtlich der Leistungen, die Fördervereine bei der Versorgung von Schüler mit Speisen und Getränken erbringen, Folgendes zu beachten:
Durch die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken kann ein Förderverein Restaurationsleistungen i. S. von § 3 Abs. 9 UStG erbringen. Diese sind steuerbar und mangels Steuerbefreiung ustpfl. Insbesondere kommt - nach den derzeit bekannten Sachverhaltsgestaltungen - die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 23 UStG nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist u. a. die Gewährung von Beköstigung durch Personen und Einrichtungen, die überwiegend Jugendliche zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken bei sich aufnehmen, steuerfrei. Aufnehmende Einrichtung ist in den bekannt gewordenen Fällen jedoch die Schule selbst gewesen, nicht der jeweilige Förderverein.
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