Die Bezirksregierungen waren bislang die zuständige Landesbehörde für die Erteilung der Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG.
Mit dem Wegfall der Bezirksregierungen zum 01.01.2005 im Zuge der Verwaltungsmodernisierung bestimmt sich nach dem Beschluss der Landesregierung vom 13.07.2004 die Zuständigkeit mit Wirkung vom 01.01.2005 wie folgt:
Zuständig für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für die dort genannten allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen sind bis zur Umsetzung der Schulverwaltungsreform die Zentrale (Lüneburg) und die Außenstellen (Braunschweig, Hannover und Osnabrück) der Landesschulbehörden für den jeweiligen Landesschulbehördenbezirk (s. Beschluss der Landesregierung vom 13.07.2004 - MK-101-01 540/1 - VORIS 20100 - Nds. MBl. 2004 S. 691).
Hiervon abweichend ist durch gemeinsamen Runderlass des Ml. der StK und der übrigen Ministerien vom 20.08.1998 - 13.41-01472/402-0 - (Nds. MBl. 1998 S. 1204) bestimmt worden, dass Bescheinigungen i. S. v. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG im Bereich der von Behörden der Landesverwaltung an private Einrichtungen vergebenen Fortbildungsaufträge durch die jeweilige Behörde erteilt werden.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|