Die nach der ,,Verordnung über die Entschädigung von besonderem Aufwand der beamteten Tierärzte und Assistenzärzte bei den Landkreisen und kreisfreien Städten'' vom 4. Januar 1978, Nds. GVBl. 1978 S. 11, gezahlten Entschädigungen sind in voller Höhe steuerfrei nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i. V. m. R 13 Abs.
Der MF-Erlass vom 15. Februar 1978 - Az. w. o. -, Nds. MBl. 1978 S. 354, ist durch diese Richtlinienregelung überholt.
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