Kosten der Zwangsvollstreckung sind alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Einleitung und Durchführung der Zwangsvollstreckung entstehen. Es ist zwischen Gebühren und Auslagen zu unterscheiden.
Schuldner der Kosten ist der Vollstreckungsschuldner (§ 337 Abs. 1 Satz 2 AO).
Gem. § 338 AO kommen folgende Gebühren in Betracht:
- | Pfändungsgebühr | (§ 339 AO) |
- | Wegnahmegebühr | (§ 340 AO) |
- | Verwertungsgebühr | (§ 341 AO) |
Die Erhebung der Auslagen richtet sich nach § 344 AO.
Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, sind von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten (§ 345 AO).
Kosten, die durch unrichtige Sachbehandlung entstanden sind, sind nicht zu erheben (§ 346 Abs. 1) AO).
Die Frist für den Ansatz der Kosten beträgt ein Jahr (§ 346 Abs. 2 AO, vgl. a. AEAO vor §
Eines Leistungsgebots bedarf es nur, wenn die Kosten nicht zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden (§ 254 Abs. 2 AO).
Zur Unterstützung der Berechnung und Überwachung der vollständigen Erhebung der Kosten ist die Vorlage Voll 8 zu verwenden.
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