Die Bewertung von Vorratsvermögen nach der Lifo-Verbrauchsfolge ist nur zulässig, wenn sie den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht. Das bedeutet nicht, daß die Lifo-Methode mit der tatsächlichen Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge übereinstimmen muß; sie darf jedoch, wie z. B. bei leicht verderblichen Waren, nicht völlig unvereinbar mit dem betrieblichen Geschehensablauf sein (R 36a Abs. 2 EStR 1999).
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