Für die Pfändung von Anteilen und Rechten an dem Gesellschaftsvermögen einer KG gelten grundsätzlich die Ausführungen zur Pfändung von Anteilen am Gesellschaftsvermögen einer OHG entsprechend.
Die Pfändung eines Anspruchs auf Vergütung aus der Tätigkeit als Geschäftsführer kommt nicht in Betracht, wenn der Vollstreckungsschuldner Kommanditist der Gesellschaft ist und deshalb in der Regel keine Geschäftsführungsbefugnis hat (§ 164 HGB). Dies gilt jedoch nicht, wenn ihm aufgrund abweichender Vertragsbestimmungen eine Geschäftsführungsbefugnis zusteht.
Zur Durchführung der Pfändung kann der Vordruck Voll 35 verwendet werden. Die Ausübung des Kündigungsrechts kann mit dem Vordruck Voll 35a) erfolgen.
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