Zur Frage, ob Reisekosten im Jahr ihrer Entstehung auch dann als Werbungskosten berücksichtigt werden können, wenn sie vom Arbeitgeber in einem späteren Kalenderjahr im Rahmen des § 3 Nr. 13 bzw. Nr. 16 EStG steuerfrei ersetzt werden, ist in allen offenen Fällen folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Nach § 3c Abs. 1 EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen steuerfreien Einnahmen und abzugsfähigen Aufwendungen ist nach dem BFH-Urteil vom 18. Juli 1980 (BStBl 1981 II S. 16) dann gegeben, wenn die Ausgaben und die Einnahmen nach Entstehung und Zweckbestimmung so verbunden sind, dass die Ausgaben ursächlich und unmittelbar auf Vorgänge zurückzuführen sind, die die Einnahmen betreffen.
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