In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für die Körperschaftsteuerbefreiung der nach § 2 Abs. 8 Milch-Güteverordnung zugelassenen Untersuchungsstellen für Milchqualitäts- und Milchleistungsprüfung in der Rechtsform der Genossenschaft oder des Vereins (Milchkontrollverband):
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