Im Rahmen der Reform des Spendenrechts zum 1.1.2000 ist das bisherige Verzeichnis der allgemein als besonders förderungswürdig i. S. des § 10b Abs. 1 EStG anerkannte Zwecke (Anl. 7 zu Abschn. 111 Abs.
Nach Abschn. A Nr. 7 ist u. a. die Förderung der Hilfe für Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene sowie die Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer als besonders förderungswürdiger Zweck i. S. des Spendenrechts anerkannt. Grundlage für den Abschn. A Nr. 7 ist die bisherige Nr. 10 der Anl. 7 EStR. Ausdrücklich erwähnt wird nunmehr die „Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer”. Damit wird neben der materiellen Fürsorge auch der immaterielle Bereich der Hilfe für die vom Krieg besonders hart getroffenen Personengruppen als spendenwürdig angesehen. Ehemalige Zwangsarbeiter und Zwangsarbeiterinnen zählen zum Kreis der Kriegsopfer.
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