Liegt ein erworbenes unbebautes Grundstück in einem Baugebiet oder gibt es andere Hinweise auf eine beabsichtigte Bebauung, so ist der Erwerber durch Übersendung des Vordrucks GrESt 9 zu bitten, Angaben zur Bebauung zu machen. Für Anfragen beim Veräußerer ist der Vordruck GrESt 8 zu verwenden.
Bei einheitlichen Verträgen (Kartei § 1 GrEStG Karte 10a) ist der Bauunternehmer, Initiator usw. nach dem BFH-Urt. v. 27.10.1999 II R 17/99 (BStBl 2000 II S. 34) nicht Schuldner der auf die Bauleistungen usw. entfallenden GrESt. Diese Personen sind daher nicht nach §§ 88, 90 - 93 AO zur Auskunft verpflichtet. Bei ihrer Inanspruchnahme als auskunftspflichtige Dritte (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO) sind die ggf. anfallenden Kosten (§ 107 AO) zu bedenken.
Bestehen Anhaltspunkte für eine personelle/wirtschaftliche Verbindung von Unternehmen, ist die Beziehung zu klären.
Wird die erbetene schriftliche Auskunft nicht erteilt oder führt sie nicht zu einer Klärung, sollte das FA nach § 93 Abs. 5 AO eine mündliche Auskunft an Amtsstelle anordnen.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|