Für die Ausstellung von Bescheinigungen i. S. von § 4 Nr. 20 a) Satz 2 und § 4 Nr. 21 a) bb) UStG sind grundsätzlich die jeweiligen Bezirksregierungen zentral zuständig. Hiervon abweichend ist durch gemeinsamen Runderl. des MI, der StK und der übrigen Ministerien v. 20.8.1998 - 13.41 - 01472/402 - O - (Nds. MBL Nr. 35/1998, S. 1204) bestimmt worden, daß Bescheinigungen i.S. von § 4 Nr. 21 a) bb) UStG (bis zum 31.3.1998: § 4 Nr. 21 b) UStG ) im Bereich der von Behörden der Landesverwaltung an private Einrichtungen vergebenen Fortbildungsaufträge durch die jeweilige Behörde erteilt werden.
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