„Ist die Körperschaft Gesellschafterin einer Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, so gelten gem. § 2 Abs. 4 ZerlG die Personengesellschaft und deren Betriebsstätten anteilig als Betriebsstätten der Körperschaft.
Für die anteilige Einbeziehung der Zerlegungsgrundlagen (i. d. R. die Arbeitslöhne, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 ZerlG) der Personengesellschaft und deren Betriebsstätten ist von der Gewinnbeteiligungsquote auszugehen. Die Gewinnbeteiligungsquote richtet sich nach dem durch das Gesetz oder Vertrag bestimmten allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel.”
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