Für die Beurteilung der Frage, ob geldwerte Vorteile, die AN von Kreditinstituten beim Abschluss eigener Bausparverträge durch die Ersparnis der Abschlussgebühr i. H. von 1 v. H. der Bausparsumme zufließen, nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG zu bewerten sind, kommt es auf die jeweils vorliegende Sachverhaltsgestaltung an.
Die Kreditinstitute vermitteln ihren Kunden Bausparverträge bestimmter Bausparkassen, mit denen sie jeweils zusammenarbeiten. Bei Vertragsabschluss hat der Kunde eine Abschlussgebühr i. H. von 1 v. H. der Bausparsumme an die Bausparkasse zu entrichten, die zur Deckung der Abschlusskosten, insbesondere zur Zahlung der Vermittlungsprovision, bestimmt ist. Je nach Sachverhaltsgestaltung kann das Kreditinstitut oder direkt der den Vertrag vermittelnde AN des Kreditinstituts provisionsberechtigt gegenüber der Bausparkasse sein.
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