Nach § 188 Abs. 4 SGB III kann ein Arbeitnehmer vor seinem Antrag auf Insolvenzgeld und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Abweisung des Antrags mangels Masse seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt mit Zustimmung des Arbeitsamts an ein Kreditinstitut abtreten (Vorfinanzierung). In diesem Fall steht das Insolvenzgeld dem Kreditinstitut zu und wird an dieses ausgezahlt. Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bezieht der Arbeitnehmer auch bei einer Vorfinanzierung steuerfreies Insolvenzgeld i. S. des § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG, das dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Das Insolvenzgeld ist deshalb von der Arbeitsverwaltung nach § 32b Abs. 3 EStG zu bescheinigen.
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