Bei der Schätzung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft bittet die OFD nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
Führen Land- und Forstwirte, die zur Buchführung verpflichtet sind, keine ordnungsmäßigen Bücher, so ist der Gewinn unter Beachtung der für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG geltenden Grundsätze nach § 162 AO zu schätzen (vgl. R 127 Abs.
Ist der Land- und Forstwirt nicht nach abgabenrechtlichen Vorschriften zur Buchführung, wohl aber zur Ermittlung des tatsächlichen Gewinns verpflichtet, weil er durch das FA schriftlich auf den Wegfall der Voraussetzungen zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG hingewiesen wurde (§ 13a Abs. 1 Satz 2 EStG) und kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die erforderliche Gewinnschätzung ebenfalls unter Beachtung der nachfolgenden Grundsätze vorzunehmen.
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